Zuschüsse können gewährt werden an die im § 12 KJHG aufgeführten, nach § 75 KJHG anerkannten und dem Stadtjugendring Siegen e.V. angeschlossenen freien Träger der Jugendhilfe in der Stadt Siegen, die ihre Original Jugendpflegestatistik eingereicht und die allg. Bewilligungsbedingungen unterschrieben zurückgesandt haben oder an Kreisverbände im Kreis Siegen–Wittgenstein. Träger, die ihren Sitz nicht im Kreis Siegen-Wittgenstein haben, sind nicht antragsberechtigt.
Richtlinien 2024